Unternehmen, die gefährliche Güter befördern, versenden oder empfangen, müssen in der Regel einen Gefahrgutbeauftragten bestellen – je nach Verkehrsträger (Straße, Schiene, Binnenschifffahrt, Luftverkehr). Reine Lagerung ohne Bezug zum Versand oder Empfang unterliegt nicht der GbV. Die verantwortliche Person muss entsprechend qualifiziert und bestellt sein (§ 3 GGVSEB i. V. m. § 2 GbV).