Unternehmen, die gefährliche Güter befördern, versenden oder empfangen, müssen in der Regel einen Gefahrgutbeauftragten bestellen – je nach Verkehrsträger (Straße, Schiene, Binnenschifffahrt, Luftverkehr). Reine Lagerung ohne Bezug zum Versand oder Empfang unterliegt nicht der GbV. Die verantwortliche Person muss entsprechend qualifiziert und bestellt sein (§ 2 GbV i. V. m. § 3 GGVSEB).